Arbeitslosenversicherung – bald geringere Dienstnehmerbeiträge!
Ab 1.7.2008 sollen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AIV-Beiträge) im Niedriglohnbereich auf Dienstnehmerseite gestrichen bzw reduziert werden. Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil soll weiterhin unverändert 3% der Beitragsgrundlage betragen. Die Gesetzwerdung dieser Anpassungen bleibt aber noch abzuwarten.
Die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung soll in Zukunft gestaffelt reduziert werden. Bei einem Einkommen bis 1.100 € wird auf Dienstnehmerseite der AlV-Beitrag von 3% komplett wegfallen. Bei einem Einkommen über 1.100 € bis 1.200 € soll der Dienstnehmerbeitrag zukünftig 1% und bei über 1.200 € bis 1.350 € dann 2% betragen. Ab einem Einkommen von über 1.350 € wird der Dienstnehmerbeitrag wie bisher 3% betragen.
Die Regelung in der Praxis
Für alle Dienstnehmer werden die SV-Beiträge wie bisher in der entsprechenden Beitragsgruppe abgerechnet. Anschließend werden bei Zutreffen der Voraussetzungen die AIV-Beiträge rückgerechnet. Für diese Rückverrechnung werden neue Verrechnungsgruppen gebildet, die der oben ausgeführten Staffelung entsprechen.
Quellen
DG-Info OÖGKK 5/2008