Abfertigungsbemessung: Bewertung eines Sachbezugs

01.06.2008

Bei Bemessung der Abfertigung sind Naturalbezüge (hier: eine Dienstwohnung) mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Eine fiskalische Bewertung kann nur als Orientierungshilfe dienen, die jedoch nicht zur Anwendung kommt, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers erheblich vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht.

Der Kollektivvertrag für Gutsangestellte (Steiermark) stellt für die Bewertung der Naturalleistung auf die fiskalische Bewertung ab. In jenen Fällen, in denen die fiskalische Bewertung erheblich zum Nachteil des Arbeitnehmers vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht, verstößt daher der Kollektivvertrag gegen das Gesetz. Als nachrangige Rechtsquelle kann ein Kollektivvertrag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nämlich nicht verschlechtern, sondern nur verbessern. Der Kollektivvertrag ist somit bei der Abfertigungsbemessung und Bewertung der Naturalleistung nicht anzuwenden.

Abgeltung des Sachbezugs in Geld

Für Fälle, in denen der Anspruch auf Beistellung einer Naturalleistung einvernehmlich durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird, sieht der KV-Gutsangestellte eine Abgeltung des Anspruchs in Geld vor. Die Höhe dieser Abgeltung orientiert sich an den fiskalischen Ansätzen. In einem solchen Fall ist bei der Abfertigung nur der tatsächlich gewährte Geldbezug zu berücksichtigen.

Dies steht deshalb nicht im Widerspruch zum Gesetz, weil in diesem Fall der Arbeitnehmer keinen Naturalbezug erhalten hat. Hat er ihn aber erhalten, so ist er bei der Berechnung der Abfertigung nach seinem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen.

Quellen

OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 68/07a

AngG: § 23

GAngG: § 22

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.