Abweichen vom Arbeitsweg: Ein Fall für die Unfallversicherung?
Wird der Arbeitsweg für private Zwecke unterbrochen oder ein Umweg eingeschlagen, greift der Unfallversicherungsschutz üblicherweise nicht. Ist diese Unterbrechung aber zeitlich und räumlich äußerst geringfügig (zB Kauf einer Zeitung beim Kisok am Arbeitsweg), dann gilt der UV-Schutz weiter: Das Zurücklegen des Weges bildet dann den wesentlichen Grund dafür, dass der Versicherte überhaupt in die Situation gekommen ist, in der er sich dann verletzt hat.
Wege zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte unterliegen dem Unfallversicherungsschutz. Zweck dieses Schutzes liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Wird der geschützte Weg aufgrund persönlicher Interessen unterbrochen, gilt während dieser Unterbrechung kein Versicherungsschutz.
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei privaten Interessen
Nun wurde vom OGH erstmals entschieden: In eng begrenzten Ausnahmefällen bleibt bei einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung der Versicherungsschutz dennoch aufrecht. Dies trifft zu, wenn die Unterbrechung sowohl zeitlich als auch räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die “im Vorbeigehen” und “ganz nebenher” erledigt wird. Beispiele hierfür könnten der Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges oder beim Betrachten eines Schaufensters auf dem Arbeitsweg sein.
In diesen Situationen dominiert nämlich die typische Weggefahr, während die Gefahr durch das eigenwirtschaftliche Handeln im Hintergrund steht.
Unbedeutendes Abwenden vom üblichen Weg
Im dem OGH vorliegenden Fall wich der Versicherte von seinem üblichen Arbeitsweg nur in der Form ab, dass er sich zur Treppe wandte und die dort für ihn deponierten Schistöcke ergriff, wobei er zumindest die erste Stufe einer Treppe betrat. Er rutschte also ganz knapp abseits des üblichen Weges aus; in einem Bereich, der beispielsweise auch zum Ausweichen von Passanten betreten werden könnte.
In diesem Sinn ist das Ausrutschen und die dadurch bedingte Verletzung noch auf eine typische Weggefahr zurückzuführen; das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme der Stöcke mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den UV-Schutz nicht.
Quellen
OGH 1. 4. 2008, 10 ObS 30/08x
ASVG: § 175 Abs 2 Z 1