Änderungen im Sozialversicherungsgesetz: 68. ASVG-Novelle

01.02.2008

Mit der Gesundheitsreform 2005 wurden auch Organisations- und Finanzierungsreformen eingeleitet, die mit dem vorliegenden Bundesgesetz weitergeführt werden. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge, der Ausgleichszulagenrichtsätze und der Pensionen. Darüber hinaus werden Verbesserungen für freie Dienstnehmer festgelegt und die Rezeptgebühren gedeckelt.

Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge

Zur nachhaltigen Absicherung der Liquidität der Krankenversicherungsträger kommt es ab 1. 1. 2008 zu einer Anhebung der Krankenversicherungbeiträge: um 0,15 % für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Landarbeiter, sonstige Vollversicherte und Pensionisten sowie um 0,55 % für freie Dienstnehmer. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt damit ab 2008 inklusive Zusatzbeiträge und Ergänzungsbeiträge einheitlich 7,65 %. Eine genaue Übersicht über die Beitragssätze ab 2008 finden Sie im ARD-Handbuch “Personalrecht und Betriebswichtiges 2008”.

Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze

Als weiteren Schritt zur effizienten Armutsbekämpfung kommt es im Jahr 2008 (wie schon im Vorjahr) zu einer außertourlichen Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze und des Kinderzuschlages zu den Ausgleichszulagenrichtsätzen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Pensionsbezieher wird um 21 € auf 747 € erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wird um rund 29 € auf 1.120 € erhöht.

Pensionserhöhung für 2008

Im Kalenderjahr 2008 sind die Pensionen, die über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für 2008 (747 €) liegen, wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

  • mehr als 746,99 € bis zu 1.050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
  • mehr als 1.050 € bis zu 1.700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
  • mehr als 1.700 € bis zu 2.161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
  • mehr als 2.161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

Darüber hinaus soll auch in den Jahren 2009 und 2010 zur Beachtung der sozialen Komponente bei der Pensionsanpassung die Pensionserhöhung teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen, jedoch nur bezüglich jener Pensionen, die 55 % der Höchstbeitragsgrundlage überschreiten; darunter liegende Pensionen sind mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Verbesserungen für freie Dienstnehmer

Einhergehend mit der Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages für freie Dienstnehmer um 0,55 % kommt es ab 1. 1. 2008 durch die Schaffung eines Anspruches auf Kranken- und Wochengeld auch zu leistungsrechtlichen Verbesserungen für diese Personengruppe.

Hinsichtlich des Wochengeldanspruches erfolgt sowohl bezüglich der Berechnung als auch bezüglich der Gewährung von Wochengeld aufgrund einer bestehenden Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei weiterer Ausübung der Beschäftigung eine weitestgehende Angleichung an Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 ASVG.

Deckelung der Rezeptgebühr

Mit der 68. ASVG-Novelle wurden die Voraussetzungen für die Einführung einer Obergrenze bei der Rezeptgebühr in Höhe von 2 % des Einkommensgeschaffen. Die Administration erfolgt über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes (ELSY) – die e-card ist ein Teil davon – im Rahmen eines beim Hauptverband einzurichtenden Rezeptgebührenkontos, auf dem im Zuge der Abrechnung mit den Apotheken die bezahlten Rezeptgebühren vermerkt werden. Beim Stecken der e-card in der Ordination soll ersichtlich sein, ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt, sodass der behandelnde Arzt den Umstand der Rezeptgebührenbefreiung auf der Verschreibung anbringen kann.

Zur Feststellung des Nettoeinkommens können die Pensionen bzw bei sonstigen Leistungsbeziehern deren Bezug herangezogen werden. Bei Einkommensbeziehern erfolgt die Ermittlung des Nettoeinkommens analog zu § 21 Abs 3 AlVG. Um die Einkommensdaten aktuell zu halten, sollen diese Daten auf Antrag des Versicherten herangezogen werden.

Quellen

BGBl I 2007/101, ausgegeben am 28. 12. 2007

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