Altersteilzeit: Arbeitnehmerkündigung in Freizeitphase

01.11.2008

Kündigt ein Arbeitnehmer während der Freizeitphase im Rahmen seiner Altersteilzeitvereinbarung, so ist diese Kündigung seines Dienstverhältnisses grundsätzlich als treuwidrig anzusehen. Aber Vorsicht: Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer nach einer unvorhersehbaren Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Möglichkeit eines früheren Pensionsantritts) eine Abänderung der Altersteilzeitvereinbarung angeregt, diesbezügliche Gespräche aber vom Arbeitgeber verweigert wurden – dann gilt die Kündigung nicht als treuwidriges Verhalten. Damit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Guthabens an Normalarbeitszeit, wobei ein Zuschlag von 50 % gebührt.

Generell gilt: Für zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %, außer der Arbeitnehmer würde ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.

Zusätzlich zu den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen des Entfalls des Zuschlags (unberechtigter vorzeitiger Austritt, abweichende kollektivvertragliche Regelung), wird ein Entfall des Zuschlags befürwortet, wenn der Verbrauch offener Zeitguthaben am Arbeitnehmer scheitert und dieser das Zeitguthaben ohne triftigen Grund nicht verbraucht. Die rechtliche Grundlage für diesen Standpunkt liegt in der Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers, der eine getroffene Vereinbarung vereitelt.

Grenzen der Treuepflicht

Selbst bei geänderten Möglichkeiten des Pensionsantritts ändert sich nichts an den bestehenden Fürsorge- und Treuepflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Alterszeitvereinbarung wurde im wechselseitigen Interesse geschlossen und von den beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart. Dabei müssen selbstverständlich auch die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Ändert sich ein Parameter der Vereinbarung, so sind sich die Vertragsparteien weiterhin gegenseitig und darüber hinaus dem Gesetz verpflichtet: Der Arbeitnehmer hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Weg zu suchen, den gesetzlichen Vorgaben weiter zu entsprechen.

Eine Abänderung des Vertragsverhältnisses ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so zu verhandeln, dass das Kündigungsrecht so ausgeübt werden kann, dass die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können. Bezogen auf den sich dann ergebenden Durchrechnungszeitraum müssen – gesamt gesehen – die Grenzen der Altersteilzeit eingehalten werden.

Wechselseitiger Vorteil bei Altersteilzeit

Insgesamt kann das System des Altersteilzeitgeldes so verstanden werden, dass durch den 50%igen Lohnausgleich, der aus der Arbeitslosenversicherung finanziert wird, für die Arbeitnehmer ein Anreiz geschaffen werden sollte, einer Arbeitszeitreduktion zuzustimmen, weil die Entgeltreduktion durch den Lohnausgleich wesentlich geringer ist.

Für den Arbeitgeber soll ein Anreiz geschaffen werden, den Zeitausgleich tatsächlich zu gewähren: Die erhöhte Möglichkeit der Flexibilisierung ist so mit einer entsprechenden Gegenleistung verknüpft.

Dieser Anreiz zur tatsächlichen Gewährung kommt in Fällen des Blockzeitmodells im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen jedenfalls nach Abschluss der Arbeitsphase im Wesentlichen eigentlich nur durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung der Freizeitphase in Betracht. Insoweit ergibt sich, dass eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung des “Durchrechnungszeitraums” gefördert werden soll.

Schutz vor Arbeitnehmerkündigung

Im Fall einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die einseitige Beendigungserklärung des Arbeitnehmers hinnehmen und hat keinen Einfluss mehr auf den Verbrauch des Zeitguthabens. Dagegen kann sich der Arbeitgeber allerdings dadurch absichern, dass er – auch im Einklang mit dem Zweck des Altersteilzeitmodells – eine beidseitige Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses vereinbaren kann, das im Regelfall jedenfalls mit dem Ende der Altersteilzeitbeschäftigung einvernehmlich endet.

Quellen

OGH 10.7.2008, 8ObA 30/08g

AIVG: §27

AZG: §19e Abs2

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