Ausbildung zum Linienpiloten keine Liebhaberei

01.10.2008

Die Tätigkeit der Linienpiloten auf großen Verkehrsmaschinen stellt keine Liebhaberei, sondern eine erwerbswirtschaftliche Betätigung dar. Die Tätigkeit ist schon aufgrund der Ausbildung so weit von einer als Hobby betriebenen Fliegerei entfernt, dass sie nicht mehr typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden kann.

Ein HTL-Absolvent steht als Techniker in einem ungekündigten Dienstverhältnis. Er ist jedoch mit seinem bisherigen Beruf unzufrieden und ließ sich deshalb zum Linienpiloten umschulen. Strittig war, ob die Kosten zur Ausbildung zum Linienpiloten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Liebhaberei – erwerbswirtschaftliche Tätigkeit

Liebhaberei ist anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.

Dabei ist aber zu beachten, dass eine prinzipiell erwerbswirtschaftliche Tätigkeit selbst bei nachhaltigen Verlusten nicht typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist und in der Regel nicht unter die Liebhabereiverordnung fällt.

Keine Liebhaberei

Hier wird im Rahmen eines Berufswechsels eine Tätigkeit als Berufspilot angestrebt. Die Verdienstchancen in diesem Betätigungsfeld bewegen sich ohne Zweifel in einer Größenordnung, die einen solchen Umstieg wirtschaftlich interessant und erstrebenswert erscheinen lassen. Es steht außer Zweifel, dass die Ausbildung zur Erlangung der ATPL(A) (Airline Transport Pilot Licence – Aeroplane) auf die Führung von Verkehrsflugzeugen hinzielt. Diese Tätigkeit ist so weit von einer als Hobby betriebenen Fliegerei entfernt, dass die dafür erforderliche umfassende, zeit- und kostenintensive Ausbildung nicht mehr mit den – sicherlich gegebenen – persönlichen Neigungen in Verbindung gebracht werden kann, wie dies für eine Privatpilotenlizenz gilt. Die Ausbildung zielt typischerweise darauf ab, als Berufspilot tätig zu werden, große Verkehrsflugzeuge zu steuern und damit Einkünfte zu erzielen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass solche Anstellungsmöglichkeiten möglicherweise rar und unter den Bewerbern stark umkämpft sein können.

An diesen Beurteilungen kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Berufungswerber seine Ausbildung nicht in der Mindestzeit absolviert. Es gilt als erwiesen, dass der Betroffene seine Ausbildung so zielstrebig und konsequent betreibt, wie es in seiner persönlichen Situation möglich ist.

Quellen

UFS Salzburg 21.4.2008, RV/0028-S/08

LVO: §16 Abs1 Z10, §1 Abs1

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