Steuerbefreiung der Trinkgelder doch nicht verfassungswidrig

01.11.2008

Die Steuerbefreiung von Trinkgeldern schien einige Berufsgruppen zu bevorzugen und so dem steuerlichen Gleichheitsgrundsatz zu widersprechen. Das Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof brachte jedoch keine Änderung der gesetzlichen Bestimmung mit sich: Bei Arbeitnehmertrinkgeldern ist eine befriedigende, dem Gedanken der Lastengleichheit Rechnung tragende, realitätsgerechte Erfassung offenbar mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar.

Die entsprechende Passage im Einkommensteuergesetz lautet: “Von der Einkommensteuer sind befreit: …. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.”

Gründe für Prüfung der Steuerbefreiung

Grundsätzlich bestehen gegenüber dieser Bestimmung immer noch Bedenken: So werden ja Einkünfte, die nach der Systematik des Einkommensteuerrechts an sich einen Teil des steuerbaren Einkommens bilden, allein deswegen steuerfrei gestellt, weil sie nicht freiwillig deklariert werden. Mangelnde Steuerehrlichkeit und/oder Vollzugsunwillen der Finanzverwaltung sind für sich gesehen keine hinreichenden Gründe, um ein Abgehen vom im Einkommensteuerrecht maßgeblichen Leistungsfähigkeitsprinzip zu rechtfertigen.

Das Gesetzesprüfungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die hier in Rede stehenden Einkünfte mehrere Besonderheiten aufweisen, die zusammen genommen auch eine steuerliche Sonderbehandlung in Form einer Steuerfreistellung zu rechtfertigen vermögen.

Freiwillige Zuwendungen von Dritten

Die betroffenen Einkünfte sind insofern atypisch, als sie nicht im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber verdient werden, sondern ihre Wurzel im direkten Verhältnis Arbeitnehmer – Kunde (Gast etc) haben. Mag es auch in vielen Branchen üblich sein und erwartet werden, dass für die vom Arbeitnehmer erbrachte Dienstleistung Trinkgeld gegeben wird, so handelt es sich doch letztlich um Einkünfte, denen ein freigebiges Verhalten des Kunden zugrunde liegt und deren Höhe typischerweise vom persönlichen Einsatz des Arbeitnehmers gegenüber dem Kunden abhängt.

Vollzugsprobleme

Auch die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte stößt auf besondere Vollzugsprobleme: Das Ermittlungs- und Prüfungsinstrumentarium der Finanzverwaltung ist auf die Kontrolle von Arbeitnehmern, die Arbeitslohn von dritter Seite erhalten, nicht zugeschnitten und daher dafür auch nicht geeignet. Die Erfassung der Trinkgelder würde ein intensives Eindringen in die Privatsphäre der Arbeitnehmer erfordern, ohne dass damit letztlich eine wirklichkeitsnahe Besteuerung gewährleistet wäre.

Pauschalierungsregelungen erweisen sich angesichts der Vielfalt der Lebensverhältnisse (je nach Branchen und Berufen, des Betriebes, aber auch in regionaler oder lokaler Hinsicht) als weder zielführend noch praktikabel oder gerecht.

Quellen

VfGH 25.9.2008, G19/08

EStG: §3 Abs1 Z16a

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