Bankgeheimnis nach Finanzvergehen gelüftet?

01.05.2008

Das Bankgeheimnis schützt die Bankkunden zwar, aber nicht um jeden Preis: Wenn gegen einen Bankkunden ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen eingeleitet wurde, besteht gegenüber den Finanzbehörden die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht mehr.

Unter besonderen Umständen können vom gelüfteten Bankgeheimnis auch die Kunden eines Beschuldigten betroffen sein – die Bank kann dann die vom Finanzamt gewünschten Daten aus den Konten der Kunden des Beschuldigten entnehmen.

Für diese Berechtigung ist es aber erforderlich, dass zwischen dem offenzulegenden Bankkonto und der wegen einer Straftat bereits untersuchten Person eine Verbindung besteht. Diese Verbindung muss schlüssig den Verdacht begründen, der Beschuldigte habe beim Begehen der Straftat auch die Möglichkeit genützt, dass er aufgrund der bestehenden Kundenbeziehungen auch über die Konten der Kunden verfügen konnte.

Quellen

VwGH 18.10.2007, 2007/15/0120

BWG: § 38 Abs 2 Z 1

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