Barbewegungsverordnung: Weitere Informationen

01.10.2007

Seit 1. 1. 2007 müssen Unternehmer aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 grundsätzlich Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzeichnen, wobei mit der Barbewegungsverordnung in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen wurden. Das BMF hat in ergänzenden Ausführungen zum Durchführungserlass erste Zweifelsfragen geklärt.

Schon bisher bestand der Grundsatz, dass die Betriebseinnahmen einzeln zu erfassen sind. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) war als Ausnahme gedacht, die jeder Unternehmer in Anspruch nehmen konnte. Nunmehr wurde diese Ausnahmebestimmung auf Abgabepflichtige begrenzt, denen eine Einzelerfassung aufgrund Betriebsgröße oder Umstände der Geschäftsabwicklung nicht zumutbar erscheint. Bei Vorliegen von Einzelaufzeichnungspflicht bleibt jedem Steuerpflichtigen die Auswahl der Art der Erfassung (Grundlagensicherung) selbst vorbehalten.

Mindesterfordernis ist, den einzelnen Bareingang aufzuzeichnen. Werden allerdings zusätzliche Aufzeichnungen geführt, die für die Abgabenhebung von Bedeutung sind, unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht. So stellen auch Registrierkassenstreifen von elektronischen Tischrechnern oder elektronischen Registrierkassen geeignete Einzelaufzeichnungen dar. Eine Pflicht zur Anschaffung von elektronischen Registrierkassen besteht nicht. Die verwendeten Registrierkassen sollen jedoch den seit 1999 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Man soll grundsätzlich unterscheiden zwischen Losungsermittlung und Grundlagensicherung: Die Losungsermittlung kann entweder durch Summierung der einzelnen Bareinnahmen oder durch Rückrechnung (bzw Kassasturz) erfolgen. Die Grundlagensicherung bezweckt, die einzelnen Geschäftsfälle, wie Bareingänge und Barausgänge festzuhalten.

Im Folgenden finden Sie einige Zweifelsfragen, zu denen das BMF ua weitere Informationen ausgegeben hat:

Strichlisten

Strichlisten sind keine Methode der Losungsermittlung, sondern dienen primär der Grundlagensicherung. Die Losungsermittlung erfolgt durch Summierung der im Rahmen der Grundlagensicherung erfassten Einnahmen. Wenn nur die Anzahl der verkauften Waren nach Warengruppen und Preisen getrennt – unabhängig von Geschäftsfall/Bareingang – aufgezeichnet wird und die Tageslosung durch Zusammenfassung der auf die jeweilige Warengruppe errechneten Teilsummen ermittelt wird, ohne dass der einzelne Bareingang erfasst wurde bzw ermittelt werden kann, ist dies unzureichend.

Bonverkauf – unbare Bezahlung

Bei Bonverkauf (Verkauf von Gutscheinen, die zum Bezug von Waren/Dienstleistungen berechtigen) kommt es zu keiner Änderung der bisherigen Regelung, dabei ist der Bonverkauf und nicht die Warenausgbae für die Aufzeichnung maßgeblich.

Falls Waren oder Dienstleistungen zur Gänze gratis abgegeben werden (etwa Gratisbon), sind diese bei der Losungsermittlung grundsätzlich nicht zu erfassen. Aufzeichnungen darüber sind jedoch aufzubewahren, da für die Abgabenerhebung von Bedeutung.

Bei Bezahlung mittels Kredit- oder Bankomatkarte gibt es auch keine Änderung der bisherigen Rechtslage, wobei grundsätzlich die einzelnen pro Geschäftsfall bezahlten Beträge wie Barbewegungen zu erfassen sind.

Automatenumsätze

Hier wurde die Möglichkeit geschaffen, durch Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren/Leistungen für jeden einzelnen Automaten sowie der vereinnahmten Erlöse im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, wobei auch die Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken aufzuzeichnen sind. Dies schließt nicht mit ein, dass Automaten ohne Zählwerke nachgerüstet werden müssen.

Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren/Dienstleistungen kann der Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt/Einzelpreis ermittelt werden. Bei Automaten ohne Zählwerk mit unterschiedlichen Preisen lassen sich die verkauften Waren und erzielten Einnahmen durch Bestandsverrechnung (Endbestand – Anfangsbestand bzw Nachfüllmenge, sowie ermittelte Einnahmen durch Kassenentleerung) ermitteln.

Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung gelten nur für die im Durchführungserlass angeführten Waren- und Dienstleistungsautomaten. Für Glückspielautomaten gilt die normale Einzelaufzeichnungspflicht.

Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze

Die Umsatzgrenze ist grundsätzlich betriebsbezogen zu ermitteln. Dabei gibt es eine Ausnahmeregelung (“kalte Hände-Regelung”) für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Für diese Umsätze kann die vereinfachte Losungsermittlung unabhängig von der Umsatzgrenze von € 150.000,- in Anspruch genommen werden.

Umsätze in fest umschlossenen Räumlichkeiten

Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit – offene Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich. Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter die “kalte Hände-Regelung“. Nach einer Seite hin vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie ab der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann. Umsätze, die im Freien in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zB im Gastgarten vor dem Gasthaus), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung.

Erlass des BMF vom 3. 8. 2007, BMF-010102/0001-IV/2/2007

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