Canyoning bei Betriebsausflug: Kein UV-Schutz für Arbeitnehmer?

01.05.2008

Action beim Betriebsausflug: Aktivitäten wie Rafting oder Canyoning sind für Firmen keine Seltenheit mehr. Was vor allem die Verbundenheit in der Belegschaft stärken soll, bietet aber auch eine viel höhere Verletzungsgefahr als eine Fahrt zum nächsten Heurigenort. Erleidet ein Arbeitnehmerin bei einer “Canyoning Tour für Einsteiger” einen Unfall mit schweren Verletzungen, steht dieser in der Regel unter Unfallversicherungsschutz.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit in Verbindung steht. Solche Veranstaltungen dienen in der Regel nicht unmittelbar der eigentlichen betrieblichen Arbeit, aber sie sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl sowie den Kontakt zwischen Betriebsleitung und Belegschaft stärken. Auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, können der Betriebsverbundenheit dienen.

Teilnahme einer Mehrheit der Belegschaft

Um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt es sich nur dann, wenn die Veranstaltung dem überwiegenden Teil der Belegschaft offensteht und auch ein überwiegender Teil der Belegschaft daran teilgenommen hat.

Wenn die sportliche Betätigung zum “allgemeinen Programm” der Gemeinschaftsveranstaltung gehört, dann gelten Sportunfälle als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

Generell gilt: Die sportliche Betätigung muss immer auf die Förderung der Betriebsverbundenheit abzielen. Der Wettkampfcharakter oder das Erzielen von Spitzenleistungen darf daher nicht im Vordergrund stehen.

Besonders gefährliche und riskante Unternehmungen

Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind. Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter UV-Schutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr einer Verletzung mit sich bringt. Besonders gefährliche Unternehmungen während der Veranstaltung können allerdings dem Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung zuwiderlaufen und sind dann nicht versichert.

Beim Canyoning kommt es auf die konkreten Umstände dieser sportlichen Betätigung, insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der vom Versicherten gewählten Tour an.

Erfolgt die Teilnahme am Canyoning unter fachkundiger Begleitung ausdrücklich (auch) für Einsteiger, so kann man davon ausgehen, dass für die Teilnahme am Canyoning keine besondere körperliche und sportliche Fitness oder Geschicklichkeit erforderlich sind. Damit ist auch das damit verbundene Risiko nicht höher einzustufen als bei einer sportlichen Betriebsveranstaltung üblich.

Quellen

OGH 27. 11. 2007, 10 ObS 113/07a

ASVG: § 175

B-KUVG: §§ 88 ff

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