Diebstahl beim Transport: Wann handelt ein Frachtführer fahrlässig?

01.09.2008

Ein Frachtführer handelt grob fahrlässig, wenn er beim Transport von Mobiltelefonen, Fotokameras und elektronischen Geräten den LKW mit auf Straßenniveau herabgefahrener Ladebordwand zwar in einer belebten Straße, aber unbeaufsichtigt abstellt. Gerade in einer belebten Straße ist das unbeaufsichtigte Stehenlassen des Fahrzeugs mit heruntergelassener Ladebordwand “einladend”, kann sich doch jede zufällig vorbeigehende Person ohne langes Planen unbemerkt und einfach Zutritt zu den relativ wertvollen elektronischen Geräten verschaffen und diese schnell und unauffällig entwenden.

Grobe Fahrlässigkeit ist dem Frachtführer auch dann vorzuwerfen, wenn er die genannte Fracht am LKW nur durch eine leicht entfernbare Plane abdeckt und auf einer Nebenfahrbahn – für potenzielle Diebe leicht vorhersehbar – über das Wochenende unbeaufsichtigt ohne jeden Schutz gegen ihre Wegnahme abstellt.

Entscheidende Faktoren für Fahrlässigkeit

Die Wertung, ob ein Verhalten grob fahrlässig ist, erfolgt aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Bei der Beurteilung kommt es auf verschiedenste Faktoren an: zB auf die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (ua von dieser Relation abhängigen) Diebstahlrisikos und die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl der Waren nötig sind.

Je eher mit einem Diebstahl grundsätzlich zu rechnen ist, je unauffälliger die Entfernung der Fracht vom LKW möglich ist, je weniger Vorbereitungszeit nötig ist, um den Diebstahl umzusetzen, und je leichter die Waren entfernt und verwertet werden können, desto höher ist die Anforderung an den Frachtführer, die Fracht vor Diebstahl zu sichern. Nur so kann er seiner Hauptleistungspflicht, nämlich der Obhutspflicht, nachkommen.

Beschränkung der Haftung

Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtguts nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dies bedeutet, es wäre dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen, den Schadenseintritt zu verhindern. Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. Der Diebstahl von Waren von Lieferfahrzeugen, die in einer Großstadt oder am Ortsrand auf einer Nebenfahrbahn über das Wochenende abgestellt sind, ist jedenfalls gewiss nicht ungewöhnlich oder unabwendbar.

Quellen

OGH 2.7.2008, 7Ob69/08k

CMR: Art17, Art29

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