Doch kein Vorsteuerabzug für “Opel Zafira”?

01.11.2008

Kleinbusse sind vom Vorsteuerausschluss für Pkw und Kombis nicht erfasst – die Grenze zwischen Kleinbus und Pkw beschäftigt daher regelmäßig die Gerichte. Neben der Form des Kastenwagens gilt als weiteres Kriterium für einen vorsteuerbegünstigten Kleinbus, dass er Beförderungsmöglichkeiten für mehr als 6 Personen (einschließlich Fahrzeuglenker) aufweisen muss. Hilfs- oder Notsitze sind hier nicht ausreichend – beim “Ople Zafira” mit 5 Sitzen handelt es sich daher um keinen Kleinbus, Vorsteuerabzug wird nicht gewährt.

Bei der Anzahl der vorhandenen Sitze kommt es darauf an, dass Sitze für mindestens 7 Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard vorhanden sind. Hilfs- oder Notsitze zählen hier nicht, da die Sitzmöglichkeiten nämlich dafür geeignet sein müssen, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern.

Zudem ist dem Begriff des “(Klein)Busses” immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können.

Verschiedene Beurteilungskriterien

Die Berücksichtigung der Anzahl an Sitzplätzen ergänzt jene Beurteilungspraxis, die lediglich mit Mindestmaßen an Länge, Breite und Gesamthöhe des Fahrzeugs operierte. Wurden bestimmte Maße unterschritten, handelte es sich um einen Pkw und keinen Kleinbus mehr.

Geht man davon aus, dass der Kleinbus überwiegend betrieblich verwendet werden muss, wird es so manchem Steuerzahler schwer fallen, seinen Siebensitzer als für betriebliche Zwecke angemessen zu rechtfertigen: Oder benötigt zB ein Unternehmensberater einen Kleinbus für seinen Betrieb?

Kann der Betroffene die betriebliche Notwendigkeit und Nutzung aber nicht nachweisen, zählen weder Kastenform noch Sitzplätze – das Fahrzeug ist umsatzsteuerlich als Pkw zu behandeln.

Quellen

VwGH 24.9.2008, 2007/15/0161

UStG: §12 Abs2 Z2 litb

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