Doppelte Haushaltsführung aufgrund eines Pflegebedürftigen?
Die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes kann für einen Steuerzahler unzumutbar sein, wenn seine Lebensgefährtin am Heimatort eine nahe stehende Person zu pflegen hat. Dabei muss es sich nicht unbedingt um eine Angehörige handeln, eine persönliche Nahbeziehung kann auch aus anderen Gründen gegeben sein (zB Stiefmutter des verstorbenen Ehemannes).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Bloß persönliche Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar bei: “Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen am Familienwohnsitz.”
Enge persönliche Nahebeziehung ausreichend
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten darf es aber keinen Unterschied machen, ob Angehörige gepflegt werden oder Personen, zu denen aus anderen Gründen eine enge persönliche Nahebeziehung besteht. Die anfallenden Kosten müssten jedenfalls anerkannt werden.
Gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung
Auch wenn meist die pflegebedürftigen Personen im Familienhaushalt des Steuerpflichtigen wohnen, ist dies keine Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. So kann die zu pflegende Person durchaus in ihrem eigenen Haushalt leben. Die Distanz zwischen dem Familienwohnsitz und dem Wohnsitz des Pfleglings sollte aber die entsprechende Betreuung ermöglichen. Eine Entfernung von 11 km wäre beispielsweise durchaus denkbar.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, in welchem Verhältnis einerseits die Entfernung zwischen Arbeitsplatz des Steuerzahlers zum Familienwohnsitz und andererseits vom Familienwohnsitz zum Wohnsitz der pflegebedürftigen Person steht.
Quellen
UFS Wien 18. 9. 2007, RV/2516-W/07
EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2