Doppelte Haushaltsführung: Mehrkosten fürs Essen
Typisch für Geschäftsreisen: Essen in Restaurants, schnelle Snacks an teuren Tankstellen oder ein Imbiss am Flughafen bei langer Wartezeit. Doch erhöhte Kosten für Verpflegung entstehen nicht nur bei einer Geschäftsreise, auch eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung in Österreich und in der Schweiz kann Mehrkosten fürs Essen verursachen. Doch gleichermaßen gilt: Ein Verpflegungsmehraufwand wird nur für die erste Woche anerkannt, wenn die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist.
Ein Verpflegungsmehraufwand kann vor allem dann geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Bei doppelter Haushaltsführung ist wichtig zu wissen: Fahrten von einem Wohnort zur Arbeitsstätte sowie von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers gelten nicht als Reise.
Verpflegungsmehraufwand nur für erste Woche
Aber auch ohne Vorliegen einer Reise sind Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzbar. Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten Kosten hauptsächlich jene für Zweitwohnsitz und Familienheimfahrten. Diese Kosten können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind hingegen nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als jemand aus beruflichen Gründen dazu gezwungen ist, sich außerhalb seines zweiten Haushaltes zu verköstigen (Gasthausverpflegung). So entstehen ihm Mehrkosten gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die ebenfalls regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten außer Haus einnehmen müssen.
Für diesen Verpflegungsmehraufwand bei einer doppelten Haushaltsführung gilt wie bei Geschäfts- und Berufsreisen nur ein recht kurzer “Toleranzzeitraum” von einer Woche. Während dieser ersten Zeit ist die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben. Nach mehreren Jahren an einem Ort – und sei es “nur” der Zweitwohnsitz -, geht die Steuerbehörde aber von einer entsprechenden Ortskenntnis aus: Kosten für einen erhöhten Verpflegungsaufwand werden dann nicht mehr anerkannt.
Quellen
VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135 und 2007/15/0183
EStG: § 16 Abs 1