Doppelte Haushaltsführung: Wann ist Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar?

01.07.2008

Bei der Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten kommt es nicht auf die Zumutbarkeit der Verlegung des Beschäftigungsortes, sondern auf die Zumutbarkeit des Aufgebens eines Familienwohnsitzes an.

Eine Pendlerin aus dem Südburgenland, die seit 23 Jahren in Wien beschäftigt ist und dort mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter unter der Woche eine 50 m2 große Mietwohnung bewohnt, verbringt Wochenende oder Urlaube in ihrem Eigenheim in ihrem südburgenländischen Heimatort. Sie kann keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen, selbst wenn sie keine gleichwertige Beschäftigung in der Umgebung ihres Hauptwohnsitzes im Südburgenland finden sollte.

Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes bei unüblich weiter Entfernung vom Arbeitsort ist durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung werden in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt, solange diese Aufwendungen als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten und solange dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben.

Umstände, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen, müssen von erheblichem objektiven Gewicht sein. Eine bloß persönliche Vorliebe für einen Ort reicht für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus. Dass eine Pendlerin seit ihrer Geburt ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Südburgenland hat und dort ein Einfamilienhaus besitzt, macht eine Wohnsitzverlegung nicht unzumutbar.

Familienwohnsitz

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Quellen

VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0037

EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z1 und Z 2 lit e

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