Elektronischer Geschäftsverkehr – Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme

01.11.2008

Ein Diensteanbieter ist dazu verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen.

Bei der Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme kann es sich auch um eine elektronische Anfragemaske handeln, über die sich Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können. Anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nicht-elektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Konsumentenschutz

Ziel der gesetzlichen Bestimmungen ist es, den Schutz der Verbraucherinteressen in jedem Stadium des Kontakts zwischen Diensteanbieter und Dienstenutzer sicherzustellen.

Daraus folgt, dass sich ein zusätzlicher Kommunikationsweg auch vor Vertragsschluss als notwendig erweisen kann, da es die von dem Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern des Dienstes ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können.

Zumutbarkeit für Diensteanbieter

Die Eröffnung eines zusätzlichen, gegebenenfalls nicht-elektronischen Kommunikationswegs für die Nutzer des Dienstes stellt im Übrigen keine schwere wirtschaftliche Belastung für einen Diensteanbieter dar, der seine Dienste im Internet anbietet. Denn ein solcher Anbieter wendet sich normalerweise an Verbraucher, die einen leichten Zugang zum elektronischen Netz haben und mit dieser Art von Kommunikation vertraut sind. Daher dürfte nur unter außergewöhnlichen Umständen eine nicht-elektronische Kommunikation an die Stelle der elektronischen Kommunikation treten müssen.

Quellen

EuGH 16.10.2008, C-298/07, deutsche internet versicherung

RL2000/31/EG: Art5 Abs1 Buchstc

RL2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“RL über den elektronischen Geschäftsverkehr”)

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