Elternteilzeit: Mündliche Vereinbarung
Den Anspruch auf Elternteilzeit müssen Arbeitnehmer schriftlich geltend machen (gesetzliches Schriftlichkeitsgebot). Macht ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin diesen Anspruch nur mündlich geltend, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit vorliegen: Dies ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt und es letztlich zu einer Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung kommt.
Die Arbeitnehmerin war seit 18.1.1999 in ihrer Firma als Angestellte beschäftigt. Wegen der Geburt ihres Kindes am 27.8.2002 nahm sie bis zum 27.8.2004 Karenz in Anspruch. Schon im März 2004 ersuchte sie den Arbeitgeber, im Anschluss an ihre Karenz eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu können. Am 6.8.2004 gab sie auch schriftlich bekannt, im Anschluss an ihre Karenz Teilzeitbeschäftigung entsprechend den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes beanspruchen zu wollen. Tatsächlich wurde der Arbeitnehmerin per 30.8.2004 eine Teilzeitbeschäftigung mit 19Stunden an 3Wochentagen gewährt.
Missachtung des Kündigungsschutzes
Ein Jahr später, am 31.8.2005, wurde die Arbeitnehmerin schriftlich zum 30.11.2005 gekündigt. Sie wies den Arbeitgeber auf ihren Kündigungsschutz hin, ließ jedoch die rechtsunwirksame Kündigung gegen sich gelten und machte Ersatzansprüche geltend (Kündigungsentschädigung und Abfertigung). Der Arbeitgeber beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Argument, die Arbeitnehmerin habe keine formgerechte schriftliche Mitteilung eingebracht. Damit sei ihr weiteres Arbeitsverhältnis kein kündigungsgeschütztes, sondern ein “normales” Teilzeitverhältnis gewesen.
Dieses Argument hielt jedoch nicht Stand: Die Arbeitnehmerin hatte den Arbeitgeber sowohl mündlich und schriftlich (wenn auch nicht fristgerecht) über Ihren Wunsch nach Elternteilzeit informiert, wobei sie klar auf Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Bezug nahm. Da der Arbeitgeber diesem Wunsch Rechnung trug, ist eine Vereinbarung nach dem Mutterschutzgesetz mit dem entsprechenden Kündigungsschutz anzunehmen.
Quellen
OGH 20.8.2008, 9ObA 80/07s
MSchG: §§15h, 15j Abs3, §15n