Erwerbsunfähigkeit: Verweisbarkeit auf zweite selbstständige Tätigkeit

01.10.2008

Ein Versicherter hat aufgrund entsprechender Gewerbeberechtigungen neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Anstreicher über längere Zeit auch eine Lackiererei betrieben. Aufgrund gesundheitlicher Probleme kann er nun die Tätigkeit als Maler/Anstreicher nicht mehr ausführen – ist der Versicherte nun erwerbsunfähig? Nein, denn er kann auf die Tätigkeit eines selbstständigen Lackierermeisters verwiesen werden, wenn er dazu noch in der Lage ist. Eine Erwerbsunfähigkeit ist somit nicht gegeben!

Als erwerbsunfähig gilt nach dem GSVG ein Versicherter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie jene Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat.

Fortsetzung einer von zwei Tätigkeiten

Keine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter in der Lage ist, die vor dem Stichtag als letzte nicht nur vorübergehend (wenngleich in einer geringeren Dauer als 60 Monate) ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Für den Fall, dass ein in der Pensionsversicherung nach dem GSVG Versicherter zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate zwei (oder mehr) selbstständige Erwerbstätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausgeübt hat, gilt der Versicherte solange nicht als erwerbsunfähig, als er wenigstens eine dieser selbstständigen Erwerbstätigkeiten weiter ausüben kann.

Kein Tätigkeitsschutz

Ab dem 50. Lebensjahr soll für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbstständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings nicht gewährt werden. Für eine Verweisung kommen daher alle selbstständigen Tätigkeiten in Betracht, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordern.

Die Verweisungstätigkeit muss aber keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. Es ist auch die Verweisung auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit zulässig, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte.

Quellen

OGH 10.6.2008, 10ObS 40/08t

GSVG: §133 Abs2

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