Firmenbuchgericht: Ohne Gewinnverwendungsvorschlag droht Zwangsstrafe!
Beim Firmenbuchgericht sind sowohl Gewinnverwendungsvorschlag als auch Gewinnverwendungsbeschluss einzureichen – unabhängig davon, ob dadurch ein “Erklärungsmehrwert” erreicht wird. Hat der GmbH-Geschäftsführer den Gewinnverteilungsvorschlag nicht beim Firmenbuchgericht eingereicht, droht ihm eine Zwangsstrafe.
Die Zwangsstrafe wird unabhängig davon verhängt, ob ein Gewinnverwendungsvorschlag überhaupt erstellt worden ist oder nicht. Für die Verhängung von Zwangsstrafen reicht bloße – auch leichte – Fahrlässigkeit aus. Die Praxis “anderer Firmenbuchgerichte” ist bei der Verhängung von Zwangsstrafen ohne Bedeutung.
Quellen
OGH 10.4.2008, 6Ob33/08h
GmbHG: §22 Abs2 und Abs3
UGB: §222 Abs1, §277 Abs1, §283