Förderungsmaßnahmen der öffentlichen Hand – kein eigenkapitalersetzendes Darlehen
Die Gewährung nicht rückzahlbarer Förderzuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes und der EU ist mit einem Darlehen nicht vergleichbar: Sie bezweckt eine endgültige Kapitalzuführung an den Förderungsnehmer. Wurde vom Land zwecks Vergabe der Förderungen eine eigene Gesellschaft gegründet (Wirtschaftsförderungsfonds), dann werden die Förderungen nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft ausbezahlt – vielmehr ist die Gesellschaft nur Treuhänderin der Fördermittel. Damit liegt bei den Förderungen kein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen vor.
Dies gilt auch, wenn der Wirtschaftsförderungsfonds am Förderungsnehmer beteiligt ist und die Förderungen zurückfordert, weil die Förderbedingungen nicht eingehalten wurden. Damit von einem eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen die Rede sein kann, das bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden darf, müsste der Gesellschafter (hier der Fonds) der Gesellschaft Kapital aus seinem eigenen Vermögen zuschießen.
Kein Darlehen
Eine Darlehensgewährung erfolgte bei der Auszahlung der Fördermittel jedoch nicht. Vielmehr erhielt die GmbH grundsätzlich nicht rückzahlbare Barzuschüsse, die – soweit die Förderbedingungen eingehalten werden – endgültig und ohne Rückzahlungsverpflichtung in das Eigentum des Fördernehmers übergehen.
Kein Kapital von der Gesellschaft
Darüber hinaus fehlt es vor allem an einer Kapitalzuführung durch die Gesellschaft (Wirtschaftsförderungsfonds): Es handelt sich nicht um ein von der Gesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen, sondern um von Land, Bund und EU stammende Fördermittel. Diese musste die Gesellschaft lediglich auszahlen, wobei sie als Treuhänderin der Fördermittel fungierte.
Die der GmbH gewährten, grundsätzlich nicht rückzahlbaren, Barzuschüsse stammten also nicht aus dem Vermögen der als Wirtschaftsförderungsfonds fungierenden Gesellschaft. Allein aus diesem Grund ist der Eigenkapitalersatzcharakter der gewährten Zuschüsse zu verneinen.
Quellen
OGH 28.2.2008, 8Ob125/07a
GmbHG: §§74, 82