Gewerkschaftsmaßnahmen bei Betriebsverlegung: Sind EU-Sozialpolitik und Niederlassungsfreiheit unvereinbar?

01.02.2008

Kollektive Maßnahmen einer Gewerkschaft, die es für ein Unternehmen weniger attraktiv bzw sogar zwecklos machen, von seiner Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch zu machen, stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Der Arbeitnehmerschutz kann eine solche Beschränkung zwar rechtfertigen – aber die kollektiven Maßnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich ist.

Das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts ist als Grundrecht anzuerkennen und damit fester Bestandteil des Gemeinschaftsrechts.

Der Schutz der Grundrechte kann grundsätzlich eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit (wie des freien Warenverkehrs oder der Dienstleistungsfreiheit) rechtfertigen.

Rechtfertigung der Beschränkungen

Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann aber nur zulässig sein, wenn mit ihr ein berechtigtes Ziel verfolgt wird und sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Die Beschränkung muss geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel hat, stellt ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Der Schutz der Arbeitnehmer zählt nämlich zu den vom EuGH anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.

Quellen

EuGH 11. 12. 2007, C-438/05, The International Transport Workers€™ Federation und The Finnish Seamen€™s Union

EG: Art 43

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