Gewinnbeteiligungsprämie: Auch für überlassene Arbeitskräfte?

01.04.2008

Ein Unternehmen gewährt sämtlichen Stammarbeitern jährlich eine Gewinnbeteiligungsprämie, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Gewinn des Unternehmens und der Muttergesellschaft richtet. Individuelle Leistungen (wie Stückzahlen) werden dabei nicht berücksichtigt. Ein überlassener Arbeitnehmer hat auf diese Prämie zusätzlich zum Überlassungslohn keinen Anspruch, da es sich dabei um keine “betriebsübliche Prämie” im Sinne des KV-Arbeitskräfteüberlassung handelt.

Für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, gilt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte und normiert zB arbeitsrechtliche Mindestansprüche. Darüber hinaus gibt es für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung einen eigenen Kollektivvertrag, der am 1. 3. 2002 in Kraft getreten ist.

Leistungslohnsysteme

Dieser Kollektivvertrag enthält auch Regelungen für den Fall, dass überlassene Arbeitskräfte im Beschäftiger-Betrieb zu Akkordarbeit, akkordähnlicher Prämienarbeit oder sonstiger Prämienarbeit herangezogen werden. Dadurch werden sie demselben Leistungsdruck ausgesetzt wie die Stammarbeiter des Beschäftiger-Betriebs; dies oft allein deshalb, weil sonst die anderen im Produktionsablauf beschäftigten Arbeitnehmer ihrerseits nicht weiter arbeiten können oder die Leistungslohnsysteme auf das Ergebnis einer Arbeitsgruppe Bezug nehmen. Auch wenn beides nicht zutrifft, würde eine im Vergleich deutlich geringere Leistung auf Dauer von Vorgesetzten und Arbeitskollegen nicht hingenommen. Konsequenterweise sollen daher auch überlassenen Arbeitskräften die erhöhten Leistungslöhne bezahlt werden.

Auch “Prämiensysteme” sind Leistungslohnsysteme, die aber im Unterschied zum Akkord auch die Qualität der Arbeit oder andere Kriterien bewerten (wie Güte, Genauigkeit der Arbeit, besondere Ausnutzung der Roh- und Werkstoffe, Einsparungen an Energie). Die Höhe der Prämie kann auch von der Menge der erzeugten Produkte abhängen; es muss aber auch die Qualität der erzeugten Produkte für die Lohnhöhe von Bedeutung sein.

Überwiegen die quantitativen Elemente an der Prämienvorgabe, so handelt es sich um eine akkordähnliche Prämie, sonst liegt eine normale Prämienarbeit vor. Beim Prämiensystem wird jedenfalls das “Ob” und “Wieviel” der Zusatzleistung typischerweise zum individuellen Arbeitsergebnis in Beziehung gesetzt.

Kein Anspruch auf Gewinnbeteiligungsprämie

Nicht unter den Begriff der Prämienarbeit fallen hingegen Systeme der Gewinnbeteiligung, da diese nicht (nur) von der persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern auch von Marktfaktoren abhängen. Beim Gewinnbeteiligungssystem wird das “Ob” und “Wieviel” einer Zusatzleistung nicht zum individuellen Arbeitsergebnis, sondern zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens in Beziehung gesetzt.

Allein der Umstand, dass eine Zahlung “betriebsüblich” ist, qualifiziert sie noch nicht als Prämie im Sinne des KV-Arbeitskräfteüberlassung. Diese Prämien werden für Arbeiten geleistet, die einem besonderen Leistungsdruck unterliegen. Dies ist bei der gegenständlichen “Mitarbeiterbeteiligung” nicht der Fall.

Quellen

OGH 28. 11. 2007, 9 ObA 111/072

KV-Arbeitskräfteüberlassung: Abschnitt XII

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