GmbH: Übertragung von Geschäftsanteilen
Gesellschafter einer GmbH können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern. Dieses Verbot der Einlagenrückgewähr soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.
Solange die Gesellschaft besteht, haben die Gesellschafter nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich nach dem Jahresabschluss ergibt. Im Gesellschaftsvertrag kann sogar vereinbart werden, dass der Bilanzgewinn von der Verteilung ausgeschlossen ist.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll das Stammkapital einer GmbH als dauernden Grundstock der Gesellschaft absichern und verhindern, dass es durch Auszahlungen an die Gesellschafter geschmälert wird.
Unzulässige Zuwendungen
Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter, der den Gesellschafter zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist.
OGH 4. 7. 2007, 7 Ob 142/07v
GmbHG: § 82 Abs 1