Hauptverhandlung ohne Beschuldigten: Keine Ausdehnung des Urteils möglich
Wird der Bestrafungsantrag in einer in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung auf einen weiteren Sachverhalt ausgedehnt, so ist diese Ausdehnung der Verhandlung und des Urteils unzulässig. Der Beschuldigte hatte nämlich damit im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen.
Mit dieser Vorgehensweise im Verfahren und dem entsprechenden Urteil wird das Recht des Beschuldigten auf Gehör verletzt. Dieses ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Darin findet sich zB auch die Unschuldsvermutung: Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Quellen
OGH 29.4.2008, 11Os24/08a (11Os25/08y)
EMRK: Art6
StPO idF vor BGBl I2007/93: §459