Hauptverhandlung ohne Beschuldigten: Keine Ausdehnung des Urteils möglich

01.09.2008

Wird der Bestrafungsantrag in einer in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung auf einen weiteren Sachverhalt ausgedehnt, so ist diese Ausdehnung der Verhandlung und des Urteils unzulässig. Der Beschuldigte hatte nämlich damit im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen.

Mit dieser Vorgehensweise im Verfahren und dem entsprechenden Urteil wird das Recht des Beschuldigten auf Gehör verletzt. Dieses ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Darin findet sich zB auch die Unschuldsvermutung: Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Quellen

OGH 29.4.2008, 11Os24/08a (11Os25/08y)

EMRK: Art6

StPO idF vor BGBl I2007/93: §459

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.