Kein Kilometergeld für Fahrradbenützung

01.04.2008

Ein Fahrradbote erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Benützung des nicht zum Betriebsvermögen zählenden Fahrrades will er Kilometergelder als Betriebsausgabe geltend machen – und scheitert damit beim Finanzamt. Als Betriebsausgaben werden nämlich nur die tatsächlichen Kosten anerkannt, nicht die mithilfe der Kilometergelder geschätzten Beträge.

Der Fahrradbote, der dieses Gewerbe als Nebenjob ausführte, machte in seiner Steuererklärung 4.153,67 € Kilometergeld für die Fahrradbenutzung als Betriebsausgabe geltend. Diese Ausgaben wurden von Finanzamt nicht anerkannt. Die amtlichen Kilometergelder können nur dann als Schätzungsmaßstab herangezogen werden, wenn die Schätzung damit zu einem Ergebnis führt, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Tatsächliche Ausgaben wurden nur in Höhe von 369,19 € angeführt. Zwischen geschätzten und tatsächlich entstandenen Aufwendungen bestand also ein eklatantes Missverhältnis.

Keine amtlichen Kilometergelder

Das für die betrieblichen Fahrten verwendete Fahrrad wurde insgesamt zu 56 % privat und zu 44 % betrieblich genutzt. Das Fahrrad gehörte somit nicht zum Betriebsvermögen.

Fahrtaufwendungen sind stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Der Fahrradbote kann sich also nicht aussuchen, ob er die tatsächlichen Aufwendungen angibt oder eher die mithilfe der amtlichen Kilometergelder errechneten Fahrtkosten.

Quellen

VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0074

EStG: § 4 Abs 5, § 26 Z 4

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