Kein Lift mehr für Patienten im Rollstuhl – Mietzinsminderung für Arztpraxis
Weniger Patienten, Imageverlust und Verwaltungsaufwand – 15 % Mietzinsminderung sind gerechtfertigt, wenn eine Arztpraxis nicht mehr wie zugesichert auch per Rollstuhl erreicht werden kann.
Dem Mieter, der eine Arztpraxis betreibt, wurde vom Vermieter die Rollstuhltauglichkeit des Personenlifts zugesichert. Doch seit der Nachrüstung mit Innentüren ist der Aufzug von Personen mit Rollstuhl nur mehr eingeschränkt und auf gefährliche Weise benützbar. Die Zahl der Patientenbesuche mit Rollstuhl (vorher ca 10 %) hat sich um die Hälfte verringert. Die jetzt nur mehr recht eingeschränkte Rollstuhltauglichkeit des Lifts stellt auch einen Imageverlust dar und führt zu weiterem Verwaltungsaufwand, da behinderte Patienten vorab informiert werden müssen.
OGH 3. 4. 2007, 5 Ob 67/07z
ABGB: § 1096 Abs 1