Keine Aufteilung des Jahreslohns zwecks begünstigter Besteuerung

01.07.2008

Eine in Österreich und der Schweiz ansässige Steuerpflichtige, die in der Schweiz Einkünfte als Angestellte erzielt, hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Schweizer Jahreslohn in 14 Beträge geteilt und zwei davon der begünstigten Besteuerung für sonstige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG) unterworfen werden.

Sogenannte “sonstige Bezüge” werden steuerlich begünstigt, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbstständigen Besteuerung unterworfen werden. Sonstige Bezüge sind beispielsweise ein 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubsentgelt oder Belohnungen/Prämien. Bei einem sonstigen Bezug handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn auszahlt. Die sonstigen Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten.

Keine Aufteilung der Einkünfte

Die Möglichkeit der begünstigten Besteuerung knüpft an die Gegebenheiten des Arbeitsrechts an. Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind auch in Österreich nicht für alle Arbeitnehmer gegeben. Erfüllt das eine Arbeitnehmerin treffende Arbeitsrecht nicht die Voraussetzungen für den günstigeren Steuersatz, ist eine von ihr gewünschte rechnerische Aufteilung des Jahresbetrags in laufende und sonstige Bezüge nicht möglich.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handelt: Eine Aufspaltung der Einkünfte, um in den Genuss der begünstigten Besteuerung zu kommen, ist auch bei inländischen Bezügen nicht möglich.

Quellen

VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0135 und 2007/15/0183

EStG: § 67

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