Keine Steuerbefreiung für “Entwicklungshilfe” in Bulgarien

01.09.2008

Für Einkünfte, die im Rahmen der Entwicklungshilfe erzielt werden, gilt eine besondere Steuerbefreiung. Nimmt jedoch ein österreichischer Richter an einem EU-Projekt in Bulgarien zur Reform der bulgarischen Zivilprozessrechts teil, so können die im Rahmen des Projekts bezogenen Einkünfte nicht steuerfrei belassen werden: Bulgarien gilt nicht als “Entwicklungsland”, die Steuerbefreiung kommt daher nicht zur Anwendung.

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine eigene Bestimmung, die jene Einkünfte von der Einkommensteuer befreit, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern beziehen. Die Projekte, bei denen sie dabei mitarbeiten, müssen allerdings dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen.

Bulgarien kein Entwicklungsland

In der Regel gelten dabei jene Staaten als Entwicklungsländer, die auf der Länderliste Teil I des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD bzw im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik aufscheinen. Bulgarien wurde im Zeitraum 2004 bis 2006 nicht als “Developing Country” (Entwicklungsland) angeführt.

Bulgarien findet sich lediglich im Teil II der Länderliste, die die sogenannten “Countries and Territories in Transition”, also Länder in einem Übergangsstadium, angibt.

Selbst wenn man auch diese Länger als “empfangsbedürftig” klassifizieren könnte, nimmt die Steuerbefreiung ganz bewusst auf den engeren Begriff der “Entwicklungsländer” Bezug. So ist die Steuerbegünstigung auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Tätigkeit in einem Entwicklungsland im Allgemeinen mit höheren (die Steuerfreistellung der Einkünfte rechtfertigenden) persönlichen Belastungen verbunden ist als eine Tätigkeit in einem Land, das sich bereits in einem Übergangsstadium zu einem entwickelten Land befindet.

Quellen

VwGH 28.5.2008, 2006/15/0328

EStG: §3 Abs1 Z11

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