Lohnpfändung – voraussichtliche unpfändbare Freibeträge ab 1.11.2008
Seit 1.1.2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge (“Existenzminimum”) automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen. Da als Maßnahme zur Entschärfung der Preissteigerungen der letzten Monate bei Nahrungsmitteln, Mieten und Energie der Wirksamkeitsbeginn die Pensionen für 2009 bereits mit 1.11.2008 erhöht werden, erhöhen sich mit diesem Zeitpunkt auch die Ausgleichszulagenrichtsätze.
Dadurch ergeben sich auf dieser Grundlage für die Lohnpfändung nunmehr voraussichtlich folgende unpfändbare Freibeträge ab 1.11.2008:
Allgemeiner und erhöhter allgemeiner Grundbetrag
Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Sonderzahlungen erhält, beträgt der allgemeine Grundbetrag monatlich 772 € (wöchentlich 180 €, täglich 25 €).
Erhält er keine Sonderzahlungen, dann erhöht sich der allgemeine Grundbetrag auf monatlich 901 € (wöchentlich 210 €, täglich 30 €).
Unterhaltsgrundbetrag
Pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Grundbetrag um jeweils 154 € (wöchentlich 36 €, täglich 5 €). Hier gibt es aber eine Deckelung, dh für höchstens 5 Personen wird der Grundbetrag erhöht. Die höchste Summe, die also hier zusätzlich erreicht werden kann, beträgt 770 €.
Steigerungsbeträge
Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag 30 % und 10% für jede unterhaltsempfangende Person. Auch hier werden höchstens 5Personen berücksichtigt.
Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das monatlich 3.080 € übersteigt (Höchstberechnungsgrundlage).
Unterhaltsexistenzminimum und absolutes Existenzminimum
Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen müssen dem Betroffenen 75% des unpfändbaren Freibetrags verbleiben, wobei er für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, keine Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge erhält.
Bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben.
Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich monatlich 386 € (wöchentlich 90 €, täglich 12,50 €), bei Unterhaltsexekutionen 289,50 € (wöchentlich 67,50 €, täglich 9,38 €)
Quellen
Zusammengestellt von der ARD-Redaktion