Mehr Kompetenzen für Notare: Feilbietung von Liegenschaften
Die freiwillige Feilbietung, die derzeit vom Notar als Gerichtskommissär im Auftrag des Gerichts durchgeführt wird, wird aus dem gerichtlichen Verfahren ausgegliedert und in die ausschließliche Kompetenz der Notare übertragen. Zusätzlich wird dem Verkäufer ermöglicht, mit der Durchführung des eigentlichen Versteigerungsvorgangs Rechtsanwälte oder hiezu befugte Gewerbetreibende (zB Versteigerungshäuser) zu beauftragen.
Die freiwillige Feilbietung von Liegenschaften ist ein in der Praxis wenig genutztes Instrument der Veräußerung. Um aber eine sowohl für Verkäufer als auch Käufer attraktive Alternative zur herkömmlichen Veräußerung von Liegenschaften zu schaffen, soll durch die Gesetzesänderung eine Modernisierung und Liberalisierung der freiwilligen Feilbietung erreicht werden.
Während bislang eine Liegenschaft nur in einem Gerichtsverfahren freiwillig feilgeboten werden konnte, soll das Institut der freiwilligen Feilbietung in Zukunft aus der Gerichtszuständigkeit ausgelagert und unter Beibehaltung der wesentlichen Grundzüge des bisherigen Verfahrens in die ausschließliche Kompetenz der Notare übertragen werden.
Die Gesetzesänderungen sollen überwiegend mit 1. 7. 2008 in Kraft treten.
Quellen
BGBl I2008/68, ausgegeben am 7.5.2008
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)