Mehr Vetrauen in Jahres- und Konzernabschlüsse

01.06.2008

Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen im Unternehmensrecht (URÄG 2008) sollen einerseits die Pflichten des Abschlussprüfers und seine Unabhängigkeit gestärkt sowie andererseits sichergestellt werden, dass der Vorstand für die Informationen im Jahresabschluss und Lagebericht die Verantwortung trägt. Mit diesen Maßnahmen soll insgesamt das Vertrauen in (geprüfte) Jahres- und Konzernabschlüsse erhöht werden. Die Änderungen treten überwiegend mit 1.6.2008 in Kraft.

Die vorliegende Novelle setzt jene Teile der Abschlussprüfungs-Richtlinie (RL2006/43/EG) um, die das Unternehmens-, das Gesellschafts- und das Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen sowie die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken. Darüber hinaus soll eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers eingeführt werden. Damit wird vor allem auf die Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der EU reagiert.

Verantwortung der Vorstandsmitglieder

Mit der Novelle wird auch die Änderungs-Richtlinie (RL2006/46/EG) umgesetzt, die das Vertrauen in die vorgelegten Jahres- und Konzernabschlüsse stärken soll. Diese Richtlinie sieht vor, dass Vorstandsmitglieder gemeinsam für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie wesentliche zusätzliche Informationen verantwortlich sind und die Geschäfte der Unternehmen mit nahestehenden Personen transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen vollständige Informationen über außerbilanzielle Vereinbarungen offenlegen und börsenotierte Gesellschaften eine jährliche Corporate-Governance-Erklärung abgeben.

Quellen

BGBl I2008/70, ausgegeben am 7.5.2008

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

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