Neuorganisation der Sozialversicherung geplant

01.06.2008

Ausgehend von Vorschlägen der Sozialpartner soll mit dem SV-Holding-Gesetz eine Neuausrichtung der Sozialversicherung mit 1. 1. 2009 erfolgen. Die weiterhin eigenständig und ergebnisverantwortlich agierenden SV-Träger sollen künftig über eine strategische Holding (Umbau des heutigen Hauptverbands der Sozialversicherungsträger) mit Zielvorgaben und aktivem Controlling gesteuert werden.

Der Gesetzesentwurf wird noch geprüft, die Begutachtungsfrist endete am 27. 5. 2008.

Primäre Aufgabe der SV-Holding ist die Zielsteuerung im Sozialversicherungsbereich, daneben kommen ihr – wie schon bisher dem Hauptverband – die Wahrnehmung der allgemeinen (gesamtwirtschaftlichen) Interessen der Sozialversicherung sowie die Erbringung zentraler Dienstleistungen und normsetzende Kompetenzen (insbesondere die Erlassung von Richtlinien) zu. Die SV-Holding ist somit im Gegensatz zum bisherigen Hauptverband nicht mehr primär als “Zusammenfassung der SV-Träger”, sondern als eine – neben die SV-Träger tretende – eigenständige Selbstverwaltungseinrichtung zu betrachten, der

  • einerseits bestimmte Funktionen für das effektive und effiziente Verwaltungshandeln im (Back Office-)Bereich der Sozialversicherung übertragen werden, und
  • die andererseits übergeordnete Leitlinien und Ziele für das wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Handeln der SV-Träger vorgibt.

Geänderte Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger

Auch die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger wird für jene Dienstgeber neu geregelt, die ihre Geschäftstätigkeit in mehreren Bundesländern entfalten und somit in die Zuständigkeit mehrerer Krankenversicherungsträger fallen. Diese Änderung betrifft daher Dienstgeber, die ihre Dienstnehmer bei verschiedenen Krankenversicherungsträgern anmelden bzw die Beiträge für diese an mehrere Krankenversicherungsträger entrichten müssen.

Sind für einen Dienstgeber mehrere Stellen zuständig, so hat jener Krankenversicherungsträger, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet, alle technischen Aufgaben im Zusammenhang mit Melde- und Beitragsangelegenheiten wahrzunehmen. Durch die Beschränkung auf einen einzigen Ansprechpartner soll die Prüfung der Beiträge und lohnabhängigen Abgaben für Sozialversicherung und Finanzverwaltung effizienter gestaltet werden können.

Quellen

Ministerialentwurf 15. 5. 2008, 196/ME NR 23. GP

Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG, das BSVG, das APG, das B-KUVG und das NVG 1972 geändert werden sollen (SV-Holding-Gesetz)

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