Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben
In öffentlichen Räumen wird der Nichtraucherschutz inzwischen großgeschrieben. Die Gastronomie und bestimmte öffentliche Veranstaltungen blieben hingegen bis dato vom Rauchverbot ausgenommen. Mit der vorliegenden Novelle zum Tabakgesetz soll nun auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz einbezogen werden, wobei “abgetrennte Raucherzonen” gestattet sind. Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen für die in der Gastronomie tätigen Arbeitnehmer vorgesehen.
Ab 1. 1. 2009 gilt grundsätzlich ein Rauchverbot in jenen Räumen, die der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienen. Von diesem Verbot betroffen sind Betriebe zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Ausschank von Getränken, Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen (inkl Schutzhütten und Privatzimmervermietung) und auch Heurige, Würstelstände, Stehbuffets, Imbisse oder Pizza- und Dönerstandeln. Somit werden die bisher ausgenommenen Betriebe der Gastronomie, einschließlich Kaffeehäuser, Konditoreien, Diskotheken, Bar- oder Pubbetriebe, Kantinen, Werksküchen, Mensabetriebe etc künftig vom Nichtraucherschutz mit umfasst.
Um den Gastronomiebetreibern eine entsprechende Vorbereitungsfrist für geplante bauliche Änderungen zu gewähren, ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Unter besonderen Bedingungen gilt der Nichtraucherschutz erst ab 1.7.2010.
Ausnahmen vom generellen Rauchverbot
Grundsätzlich soll in den Einrichtungen der Gastronomie ein generelles Rauchverbot gelten, jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vorgesehen:
- Gastronomielokalitäten mit nur einem einzigen Gastraum mit weniger als 50m² können sich entscheiden, ob sie ein Nichtraucherlokal sein wollen: Das Gesetz überlässt es in diesen Fällen dem Gastwirt, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.
- Das Rauchverbot gilt nicht in Lokalen mit nur einem einzigen Raum für die Gästebewirtung, dessen Grundfläche zwischen 50m² und 80m² aufweist, wenn aus rechtlichen Gründen (Denkmalschutz, baurechtliche oder feuerpolizeiliche Vorschriften) eine Raumteilung nicht zulässig ist. Auch hier kann der Gastwirt selbst entscheiden, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.
- In Betrieben, die über mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten verfügen, können den Gästen Räume zur Verfügung gestellt werden, in denen geraucht werden darf. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Der Hauptraum ist als Nichtraucherbereich einzurichten.
Arbeitnehmerschutz
Zum besonderen Schutz der in der Gastronomie tätigen Personen sind bestimmte Auflagen vorgesehen. So darf der Betriebsinhaber auch in Räumen, in denen das Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen nur dann gestatten, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach zB
- ein nicht dem BMSVG unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- im Falle des Vorhandenseins von Räumen mit Rauchverbot die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in diesen Räumen zu erfolgen hat.
Weiters sieht der Gesetzesvorschlag eine besondere Schutzbestimmung für Frauen während der Schwangerschaft vor: Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Für den Zeitraum dieses Arbeitsverbots hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wochengeld.
Strafbestimmungen
Besteht für einen Betrieb Rauchverbot, hat der Betriebsinhaber dafür zu sorgen, dass dieses eingehalten wird. Er ist dafür verantwortlich, dass die besonderen Schutzbestimmungen für Jugendliche und werdende Mütter sowie die im Gesetz vorgesehenen Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
Verstößt der Betriebsinhaber gegen diese Pflichten, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 €. Aber auch jenen Personen, die trotz Rauchverbots rauchen, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 100 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 €.
Quellen
RV 5.6.2008, 610 BlgNR 23.GP
Bundesgesetz, mit dem das Tabakgesetz, das ASVG, das GSVG und das BSVG geändert werden sollen