Noch weniger Gebühren in Zivildienst-Angelegenheiten!

01.09.2008

Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch das Zivildienstgesetz veranlasst sind, sind gebührenbefreit. Nach Ansicht des BMF ist diese Gebührenbefreiung auch auf Beschwerden an den VwGH und an den VfGH anzuwenden. Wurde eine entsprechende Gebühr bereits entrichtet, ist eine Rückerstattung möglich.

Für all jene, die in Angelegenheiten des Zivildienstes eine Beschwerde beim VfGH oder VwGH erhoben haben, gilt Folgendes: Die Gebührenbefreiung des Zivildienstgesetzes legt fest, dass unmittelbar durch dieses Gesetz veranlasste Schriften und Amtshandlungen sowohl von Stempel- und Rechtsgebühren als auch von Bundesverwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit sind. Diese Befreiung gilt nun auch für Gebühren, die sich auf Beschwerden oder sonstige Anträge beziehen, die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht wurden.

Diejenigen, die noch eine oben genannte Gebühr entrichtet haben, können einen Antrag auf Rückerstattung bei den für Gebühren zuständigen Finanzämtern stellen:

  • Wien, NÖ, Burgenland: Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
  • Salzburg: Finanzamt Salzburg Land
  • OÖ: Finanzamt Freistadt/ Rohrbach/ Urfahr
  • Steiermark: Finanzamt Graz Umgebung
  • Kärnten: Finanzamt Klagenfurt
  • Tirol: Finanzamt Innsbruck
  • Vorarlberg: Finanzamt Feldkirch

Die Möglichkeit der Rückerstattung steht nur offen bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden ist.

Quellen

Information des BMF vom 21.8.2008

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