Pflegegeld: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn

01.06.2008

Zweck des Pflegegelds ist es, dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen. Zum Pflegebedarf zählt auch die Mobilitätshilfe, die Begleitung des Pflegebedürftigen zu erforderlichen Verrichtungen außer Haus. Bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe ist zu beachten, dass auch die mit Behandlungen regelmäßig verbundenen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten selbst zu berücksichtigen sind.

Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds nicht vereinbar, zB ein schwerst behindertes Kleinkind, das aufgrund seiner Behinderung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung allein zu lassen. Schon im Hinblick auf sein Alter ist die Anwesenheit der ihm vertrauten Pflegeperson auch während der Behandlung unbedingt erforderlich.

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn

Der für die Gewährung von Pflegegeld bzw die Einstufung des Pflegebedürftigen maßgebende Pflegebedarf setzt sich aus den Komponenten Betreuung und Hilfe zusammen. Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

Dazu zählt unter anderem die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Darunter ist die Begleitung des Pflegebedürftigen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus zu verstehen, insbesondere die Begleitung zu krankheits- oder therapiebedingten Untersuchungen, Behandlungen bei Ärzten oder Therapeuten sowie die Begleitung von behinderten Kindern oder Jugendlichen zur Schule. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird daher immer dann benötigt werden, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann.

Neben der Begleitung zum Arzt oder zur Therapie zählt aber auch die Begleitung zu Behörden, Banken oder sogar kulturellen Veranstaltungen zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Ziel ist es, dem Pflegebedürftigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Bei der Auslegung des Begriffs “Mobilitätshilfe im weiteren Sinn” ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten.

Quellen

OGH 5.2.2008, 10 ObS 10/08f

BPGG: § 4

EinstV: § 2

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