Privatverkauf eines gebrauchten PKW: Keine Gewährleistung?

01.02.2008

Wer beim Kauf eines gebrauchten PKW von privaten Personen auf Nummer sicher gehen will, sollte im Kaufvertrag auf Fomulierungen wie “unter Ausschluss von Gewährleistung und Garantie” achten. Unterzeichnet man und treten später Mängel auf, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung!

Außerhalb eines Verbrauchergeschäfts im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsverzichts auch für verborgene Mängel grundsätzlich zulässig. Als Verbrauchergeschäft nach dem KSchG gilt ein Geschäft zwischen einem

  • Unternehmer, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und
  • jemandem, für den dies nicht zutrifft (= Verbraucher).

Beispiel: Privat verkaufter Gebrauchtwagen

So kaufte nach einer kurzen Probefahrt die Klägerin vom Beklagten privat einen ca zehn Jahre alten Gebraucht-PKW, der erst fünf Wochen zuvor das “Pickerl” erhalten hatte. Der Kaufpreis war angemessen. In dem von beiden Teilen unterfertigten Vertragsformular findet sich eine Klausel mit dem Wortlaut “wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss von Gewährleistung und Garantie”.

Verborgene Mängel

Innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe traten Probleme in der Elektrik auf. Durch spröde bzw brüchig gewordene Isolierungen hätten Kurzschlüsse auftreten können. Das Fahrzeug war deshalb nicht mehr verkehrs- und betriebssicher. Die Klägerin hatte bis dahin ca 13.000 km zurückgelegt. Ob die Mängel bereits bei Übergabe bestanden, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte lehnte eine Verbesserung unter Berufung auf den Gewährleistungsausschluss ab – und bekam recht.

Das Gericht entschied, dass bei älteren Gebrauchtwagen nicht jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Mangel auf den Übergabezeitpunkt zurück bezogen werden könne.

Quellen

OGH 18. 10. 2007, 2 Ob 189/07v

ABGB: §879 Abs 1, § 929

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