Senkung des IESG-Zuschlages für 2008
Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu leisten hat, wurde für das Jahr 2008 mit 0,55 % festgesetzt. Die Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2008 in Kraft.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Er ist grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten. Der IESG-Zuschlag dient zur Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Beiträge werden über die Gebietskrankenkasse eingehoben.
Im Jahr 2007 betrug der IESG-Zuschlag noch 0,7 %.
Quellen
BGBl II 2007/349, ausgegeben am 10. 12. 2007