Tabaktrafik in Krankenhaus – Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht?
Bei einem Bestandvertrag, der Elemente beider Vertragstypen aufweist, kann es sich um einen Miet- oder um einen Pachtvertrag handeln. Für die Zuordnung ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (“Überwiegensprinzip”). Die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses ist als neutral zu beurteilen.
Die Überlassung von Räumen in einem Krankenhaus zum Betrieb einer Tabaktrafik ist trotz des vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellten Grundstocks an Kunden (Patienten, Besucher, Mitarbeiter) und der vereinbarten Betriebspflicht als Geschäftsraummiete zu qualifizieren, wenn der Bestandnehmer das Unternehmen mit erheblichen Investitionen selbst aufbauen musste und keine Rückstellung eines lebenden Unternehmens nach Vertragsende vorgesehen ist.
Quellen:
OGH 3.4.2008, 1Ob25/08w
ABGB: §1091
MRG: §1