Teilwertabschreibung und Wertverlust von erworbenen Unternehmensanteilen
Erwirbt eine GmbH Anteile an einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist eine Teilwertabschreibung auf Null wegen einer angeblichen Fehlinvestition nicht immer möglich. Werden wenige Monate bzw kurz vor dem Bilanzstichtag noch weitere Anteile erworben, widerspricht dies dem Argument, es liege eine Fehlinvestition vor.
Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert eines Wirtschaftsgutes durchführen will, hat dessen Entwertung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies erweist sich als umso schwieriger, je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist. Bei Anlaufverlusten und bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass die Belebungsmaßnahmen nicht erfolgreich sind.
Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind beim Betriebsvermögensvergleich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Der Teilwert ist jener Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen.
VwGH 25. 6. 2007, 2002/14/0085
EStG: § 6 Z 2 lit a