Unfall bei Mängelbehebung am Bau – haftet der Baustellenkoordinator?

01.06.2008

Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten (Ausführungsphase). Mit der Räumung der Baustelle und der Übergabe des – wenn auch noch mangelhaften – Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind die Bauarbeiten jedenfalls abgeschlossen. Deshalb ist der ursprünglich bestellte Baustellenkoordinator bei späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich.

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Er kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen. Der Baustellenkoordinator wird mit der Durchführung bestimmter Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut.

Verschiedene Bauphasen

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen

  • der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe,
  • der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und
  • der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen.

Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators endet mit Abschluss der Ausführungsphase, also mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Übergabe an den Bauherrn. Dieser Zeitpunkt ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat. Schließlich bestehen nach deren Räumung die mit einer Baustelle verbundenen besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der dort zeitlich befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr.

Abschluss der Ausführungsphase trotz bestehender Mängel

Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn können daher nur “spätere Arbeiten” sein, die nicht mehr zu der vom Baustellenkoordinator überwachten Ausführungsphase zählen.

Quellen

OGH 11.3.2008, 4Ob11/08h

ABGB: §§1295, 1311

BauKG: §2 Abs5, §3

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