Unterschiedliche Bewertung von Dienstwohnungen gesetzwidrig
Der Sachbezugswert von Dienstwohnungen variiert abhängig davon, ob diese vom Arbeitgeber gemietet werden oder ob sie zum Betriebsvermögen zählen. Durch diese unterschiedliche Bewertung kommt es zu beachtlichen Ungleichmäßigkeiten in der Lohnsteuerung – damit soll nun Schluss sein!
Der Sachbezugswert von Dienstwohnungen, die zuvor vom Arbeitgeber erst angemietet werden mussten, wird auf Grundlage der tatsächlichen Miete bemessen. Hinsichtlich der Sachbezugbewertung für im Betriebsvermögen des Arbeitgebers stehenden Wohnraum werden hingegen die regionalen oder lokalen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt nicht berücksichtigt – vielmehr werden hier Werte herangezogen, die generell weit unter den üblichen Mieten liegen. Die Regelung in der Sachbezugsverordnung, die “Schuld” an dieser Ungerechtigkeit trägt, wird mit 31.12.2008 aufgehoben.
Fehlende regionale Differenzierung und zu niedrige Werte
Der Verfassungsgerichtshof beurteilte es als grundsätzlich unbenklich, pauschalierte Quadratmeterpreise für (als Sachbezug überlassenen) Wohnraum festzusetzen. Dabei soll in Zukunft aber nach regionalen oder lokalen (Wohnungsmarkt-)Verhältnissen differenziert werden.
Die Ermittlung des Sachbezugswerts für vom Arbeitgeber angemieteten Wohnraum mit 75% der tatsächlichen Miete soll beibehalten werden. Im Hinblick darauf müsste aber auch für jene Wohnungen, die sich im Betriebsvermögen des Arbeitgebers befinden, ein Sachbezugswert zur Anwendung kommen, der im Durchschnitt dem für angemietete Wohnungen entspricht.
Quellen
VfGH 30.9.2008, V349,350/08
Sachbezugsverordnung: § 2
EStG: §15