Urheberrechtskonflikt bei Möbeln in Hotel-Lobby

01.09.2008

Lässt eine Hotelpächterin vom Verpächter aufgestellte Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbelstücke in der – öffentlich zugänglichen – Lobby stehen und überlässt sie die Nachbildungen so unbefugt der Allgemeinheit (den Hotelgästen) zum Gebrauch, so verletzt die Pächterin selbst das Urheberrecht.

Der Pächterin ist vorzuwerfen, dass sie den vom Verpächter durch das Aufstellen der Möbelstücke zum öffentlichen Gebrauch herbeigeführten rechtswidrigen Zustand in Kenntnis dieses Umstands weiterhin aufrechterhält.

Dass sie nicht Eigentümerin der Nachbildungen ist, führt nicht zum Ausschluss ihrer Haftung – schließlich liegt es unabhängig von der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Gegenstände in ihrer Hand, den rechtsverletzenden Zustand abzustellen und die Möbel aus der Lobby zu entfernen.

Quellen

OGH 20.5.2008, 4Ob83/08x

EO: §402 Abs1

UrhG: §§16, 81

ZPO: §§20, 528 Abs2 Z2

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.