Verein: Nichtigkeit von Beschlüssen wegen Einberufungsmängeln
Die Mitgliederversammlung eines Vereins ist das oberste Vereinsorgan zur Willensbildung. Die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung bedeutet einen besonders schweren Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verbandsrechts. Wenn beinahe die Hälfte der Mitglieder nicht eingeladen und die Wahl zum Leitungsorgan des Vereins trotzdem durchgeführt wurde, dann ist diese Wahl bzw der Beschluss als nichtig anzunehmen – außer es waren alle Mitglieder erschienen oder vertreten und haben der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen.
Dies bedeutet aber nicht, dass Einberufungsmängel jedweder Art stets zu einem nichtigen Beschluss eines Vereinsorgans führen. Aufgrund von Einberufungsmängeln fehlerhafte Beschlüsse können auch nur anfechtbar sein. Gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist daher eine Differenzierung geboten.
Quellen
OGH 10.6.2008, 10Ob36/07b
VerG2002: §7