Verjährung des Differenzanspruchs nach Vertragsrücktritt

01.11.2008

Nach dem Rücktritt vom Vertrag wegen verschuldeten Verzugs hat der Gläubiger Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (Differenzschadens). Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren. Dabei ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist spätestens mit Abgabe der Rücktrittserklärung zu laufen beginnt.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden abstrakt oder (aufgrund eines später durchgeführten Deckungsgeschäfts) konkret berechnet wird.

So sollte im Jahr 2000 eine Liegenschaft zu einem Preis von ca 360.000 € verkauft werden. Der potenzielle Käufer weigerte sich aber, den Kaufvertrag in grundbuchfähiger Form zu unterfertigen und den Kaufpreis beim Treuhänder zu hinterlegen. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zog der Verkäufer daher die Konsequenzen und trat vom Vertrag zurück. Erst 2006 gelang es ihm, die Liegenschaft um lediglich 260.000 € an eine andere Person zu verkaufen.

Klage auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens

Im Jahr 2007 klagte der Käufer dann den ehemaligen Kaufinteressenten aus dem Jahre 2000 auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Die Höhe wurde dabei als Differenz zwischen dem vereinbarten und dem im Rahmen des Deckungsgeschäfts erzielten Kaufpreises berechnet: ca 100.000 €.

Doch diese Klage kam viel zu spät, wie das Gericht entschied: Bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt der Schaden schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. Dieser Schaden war spätestens im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bekannt. Der Schadenersatzanspruch war daher schon lange vor Klagseinbringung verjährt.

Quellen

OGH 7.8.2008, 6Ob145/08d

ABGB: §§921, 1489

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