“Vorsorgescheck”: keine lohnsteuerfreie Sachzuwendung

01.07.2008

Ein vom Arbeitgeber überreichter Gutschein, der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des kostenfreien Abschlusses eines Ab- und Erlebensversicherungsvertrags bietet, stellt keine lohnsteuerfreie Sachzuwendung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine lohnsteuerpflichtige Bargeldzuwendung (in Höhe der Einmalprämie).

Nach dem Einkommensteuergesetz ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 € jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 € jährlich von der Einkommensteuer befreit.

Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für “mittelbare” Sachzuwendungen: Die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrags ist damit nicht von der Einkommensteuer befreit. Die Kosten eines Versicherungsvertrags erschöpfen im Wesentlichen in der Bezahlung der Prämie. Berücksichtigt man die gegenständlich gewählte Versicherung (nämlich eine Ab- und Erlebensversicherung), handelt es sich bei dem “Vorsorgescheck” tatsächlich um eine Bargeldzuwendung.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist – zumindest solange das Dienstverhältnis aufrecht ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist nämlich sichergestellt, dass auch nach einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmerin oder (im Fall ihres vorzeitigen Ablebens) der von ihr namhaft gemachten Person zukommen.

Quellen

VwGH 28.5. 2008, 2008/15/0087

EStG: §3 Abs1 Z14

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