Vorstandsmitglied – abberufen und entlassen

01.07.2008

Im Vertrag eines Vorstandsmitglieds einer AG wurde vereinbart, dass das Dienstverhältnis automatisch mit dem Erlöschen der Vorstandsfunktion endet. Wegen grober Pflichtverletzung tritt nun der Fall ein, dass das Vorstandsmitglied mit Aufsichtsratsbeschluss abberufen wird – und aus dem Angestelltenverhälntis entlassen ist. Eine derartige Koppelungsklausel ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig!

Ein grob fahrlässiger Managementfehler rechtfertigt die Abberufung eines Vorstandsmitglieds. Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen.

Ein Abberufungsgrund muss noch nicht notwendigerweise ein wichtiger Grund für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Anstellungsvertrag) sein. Anders sieht die Lage jedoch aus, wenn nach einer vereinbarten Klausel des Anstellungsvertrags die Abberufung des Vorstandsmitglieds mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zeitgleich gekoppelt wurde.

Keine sittenwidrige Koppelungsklausel

Mit der Klausel wurde vereinbart, dass mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, also ohne Kündigung oder Entlassung. Ein Problem könnte diese Koppelung lediglich dann verursachen, wenn dem Abberufungsgrund kein Verschulden des abberufenen Vorstandsmitglieds zugrunde liegt, zB bei Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Ein Missverhältnis der Interessen der beiden Vertragspartner ist aber sicher nicht gegeben, wenn der Abberufungsgrund ohnehin auch das Gewicht eines Entlassungsgrunds hätte.

Derartige Koppelungsklauseln können daher nur ausnahmsweise aus vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegenden Gründen nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden.

Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Aus der gesetzlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Vorstands einer Aktiengesellschaft ist zu folgern, dass der mit dieser Stellung in zeitlicher Hinsicht meist gekoppelte Anstellungsvertrag mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein sogenannter “freier Dienstvertrag” ist. Bei Auflösung des Anstellungsvertrags entsteht kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung: Bei der – im Anstellungsvertrag vereinbarten – an die Abberufung als Vorstandsmitglied gekoppelten gleichzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags wird der freie Dienstvertrag nicht einseitig aufgelöst, sondern vereinbarungsgemäß durch den Eintritt der auflösenden Bedingung (Abberufung) beendet.

Quellen

OGH 27.2.2008, 3Ob251/07v

ABGB: §§879, 1158

AktG: §75 Abs4

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