Vorstandsmitglied haftet für Kommunalsteuer
Ist ein Vorstandsmitglied für die Überwachung des gesamten Rechnungswesens und Disposition der finanziellen Mittel zuständig, hat es für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, kann das Vorstandsmitglied für nicht bezahlte Steuern zur Haftung herangezogen werden.
Nach der für die Vorstandsmitglieder bestehenden Agendenverteilung war ein Mitglied des Vorstandes für “Debitorendisposition, Überwachung des gesamten Rechnungswesens und Disposition der zur Verfügung stehenden Finanzmittel” zuständig. Dessen ungeachtet hat es sich darauf beschränkt, die Kommunalsteuer zu berechnen und das Ergebnis dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen.
Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds
Damit verletzte das Vorstandsmitglied schuldhaft die auferlegten Pflichten: Es hätte dafür sorgen müssen, dass Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe rechtzeitig entrichtet werden. Dieses Verhalten kann nicht damit entschuldigt werden, dass der dafür nicht zuständige Vorstandsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich für die Abgabenentrichtung Sorge getragen hatte.
VwGH 26. 6. 2007, 2004/13/0032
WAO: § 7 Abs 1, § 54 Abs 1