Vorsteuerabzug für Sportverein möglich
Ein gemeinnütziger Sportverein fällt unter die Steuerbefreiung. Erzielt der Verein Umsätze aus Vermietung eines Buffets, kann er freiwillig die Steuerpflicht wählen und so Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein errichtete eine Zubau zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil wurde dem Sportbetrieb gewidmet, der andere Teil sollte als Buffet genutzt und verpachtet werden. Für jene Umsätze, die den Bau des Buffets betrafen, machte der Verein Vorsteuern geltend. Er nahm damit die Möglichkeit in Anspruch, zur Steuerpflicht zu optieren. Für eine Vereinigung, die nur auf Sport ausgerichtet ist, besteht nämlich keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.
VwGH 25. 6. 2007, 2006/14/0001
UStG: § 6 Abs 1 Z 14, Z 16 und Abs 2