Werbungskostenabzug für Zweitlaptop und Telefon

01.07.2008

Die Anschaffung eines Notebooks zusätzlich zu einem PC kann beruflich erforderlich und das Notebook somit als Arbeitsmittel steuerlich absetzbar sein. Entscheidendes Argument dafür ist die mobile Einsetzbarkeit des Notebooks.

Beruflich veranlasste Telefonkosten können ebenfalls im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Betrag der gesamten Telefonkosten durch Telefonrechnungen nachzuweisen ist, wobei die Summe als üblich erscheinen und der Dienstnehmer Umstände für das Ausmaß des beruflichen Anteils darlegen muss. Ein Einzelgesprächsnachweis wird jedoch nicht verlangt.

Ein Hauptschullehrer machte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2004 als Werbungskosten AfA für einen zweiten Computer mit Anschaffungskosten von 898,90 € sowie Telefonkosten (40 % der Festnetzkosten und 60 % der Handyaufwendungen) geltend. Der erste Computer, ein Stand-PC, wurde 2002 angeschafft, das Notebook Ende 2004.

Notebook als Zweitcomputer

Zu den Werbungskosten zählen Ausgaben für Arbeitsmittel. Ein Computer ist als Arbeitsmittel erforderlich, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist.

Im Fall des Lehrers ist es durchaus glaubwürdig, dass er nicht nur das PC-Standgerät zu Hause beruflich nutzt, sondern als Lehrer für Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde auch das Notebook auf Elternabenden und Projektwochen beruflich verwendet. Ausgehend von der vom Abgabepflichtigen geschätzten Nutzungsdauer von 3Jahren war daher die Jahres-AfA von 299,63 € (allerdings unter Abzug eines Privatanteils von 40%) einkünftemindernd anzusetzen.

Glaubhaftmachung von Telefonkosten

Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten hatte der Lehrer geeignete Unterlagen vorzulegen, aus welchen der Zweck und die Kosten der einzelnen beruflich bedingten Telefonate hervorging. Er legte die Rechnungen des Festnetzbetreibers und des Mobilfunkbetreibers für das Veranlagungsjahr 2004 vor und stellte für die berufliche Veranlassung die Gründe dar (Elterngespräche, Telefonate als Exkursionsleiter, Telefonate iZm den Schülerligaspielen, Telefonate iZm Schullandwochen- und Skikursbegleiter). Demonstrativ verwies er auf ein 43Minuten dauerndes Telefonat mit der Mutter einer erkrankten Schülerin.

Die Argumentation überzeugte: Da der Lehrer erkennbar ein engagierter Lehrer sei, erschien der Behörde der berufliche Prozentsatz von 40% betreffend Festnetztelefon (von den Aufwendungen für das Festnetz wurden vorab 50% als auf die Ehefrau des Mitbeteiligten entfallend ausgeschieden) und von 60% betreffend Mobiltelefon als glaubwürdig. Aufwendungen für das Festnetz iHv 223,04 € und für das Handy iHv 302,52 € seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Hier genügte also die glaubhafte Darstellung durch den Lehrer, ein Einzelgesprächsnachweis zum Beweis der beruflich veranlassten Telefonkosten wurde als nicht zumutbar beurteilt.

Quellen

VwGH 28.5. 2008, 2006/15/0125

EStG: §16 Abs1 Z7

BAO: §138 Abs1

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