Wirtschaftliches Eigentum bei Mobilienleasing
Werden Maschinen an eine Beteiligungsholding verkauft und sodann mit Mobilienleasingvertrag wiederum geleast (sale and lease back), so sind die Leasinggüter dem Leasingnehmer unter bestimmten Umständen von vornherein wirtschaftlich zuzurechnen. Bereits mit Überlassung des Leasinggutes kann der Leasingnehmer dessen wirtschaftlicher Eigentümer werden.
Für die Lösung der Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es entscheidend darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes gleich einer “echten” Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. In zweiterem Fall würde der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer werden.
Als Eigentümer ab Überlassung ist der Leasingnehmer zu sehen, wenn er verpflichtet ist, den Leasinggegenstand auf Verlangen des Leasinggebers mit Ablauf der Grundvertragsdauer vom Leasinggeber gewährleistungsfrei zu erwerben, und die Leasinggeberin auch gar keine eigenen Strukturen hätte, um Leasinggüter nach Ablauf der Leasingdauer am Markt zu verwerten. Wenn die Nichtausübung der eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre, kann also von einer Anschaffung durch den Leasingnehmer ausgegangen werden.
Quellen
VwGH 17.4.2008, 2005/15/0086
BAO: § 24